Mit der Verbreitung des neuartigen Coronavirus in Mainland China, aber auch in Hongkong kommt es zu einer Häufung von Nachfragen der Arbeitgeber in Hongkong, wie in dieser Situation zu reagieren ist, um auf der einen Seite die Mitarbeiter zu schützen, auf der anderen Seite aber die Fortführung des Geschäfts zu garantieren.
Die wichtigsten Fragen sollen nachfolgend zusammengestellt werden:
1. Was sind die grundsätzlichen Pflichten der Arbeitgeber in Hongkong?
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern einen sicheren Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Sicher bedeutet hierbei auch, dass die Möglichkeit einer Infizierung mit dem Coronavirus so weit als möglich reduziert wird. Je nach Arbeitgeber kann dies beinhalten, dass Gesichtsmasken, Reinigungstücher oder Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, es kann aber auch dazu führen, dass Homeoffice angeordnet wird oder der Arbeitsplatz vorübergehend geschlossen wird.
2. Behördenmitarbeiter sind angeordnet, von zu Hause zu arbeiten. Sind solche Anordnungen auch für den privaten Sektor verpflichtend.
Nein. Anordnungen von Behörden an deren Mitarbeiter sind für den privaten Sektor nicht verpflichtend, sie können aber als Maßgabe für „Best Practice“ herangezogen werden, wenn der Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen implementieren möchte, um seiner Plicht für einen sicheren Arbeitsplatz nachzukommen.
3. Kann ich als Arbeitgeber anordnen, dass sich meine Mitarbeiter einer Fiebermessung unterziehen.
Eine solche Anordnung würde in der derzeitigen Lage wohl als angemessen und damit als legitim angesehen. Aufgrund der Hongkonger Datenvorschriften sollten die Mitarbeiter aber über den Zweck der Messung informiert werden und sie sollten informiert werden, dass die Ergebnisse nicht länger als notwendig gespeichert wären. Best Practice wäre hier mit Sicherheit, dass jeder Arbeitnehmer eine Einverständniserklärung unterzeichnet.
4. Kann der Arbeitgeber Arbeit von zu Hause (Home-Office) anordnen?
Ist im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt, hat ein Mitarbeiter in Hongkong ein Anspruch auf Arbeit, ähnlich wie in Deutschland. Von daher sollte eine Home-Office Anordnung nur erfolgen, wenn diese angemessen ist, was aber in der derzeitigen Situation wohl zu bejahen sein dürfte.
5. Mein Mitarbeiter kann nicht im Home-Office arbeiten, unser Büro ist aber geschlossen; was muss ich beachten?
Es ist zu raten, das Gehalt des Mitarbeiters weiter zu zahlen, auch wenn keine Arbeit geleistet wird. Stoppt der Arbeitgeber die Gehaltszahlung und ermöglicht es dem Arbeitnehmer nicht, seiner Arbeit nachzukommen, so kann dies als konkludente sofortige Kündigung (Constructice Dismissal) angesehen werden.
Alternativ kann der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter vereinbaren, dass dieser für die Zeit unbezahlten Urlaub nimmt. Solche Vereinbarungen sind aber unbedingt schriftlich zu fixieren, um eine konkludente Kündigung zu verhindern.
6. Kann der Arbeitgeber anordnen, dass die Mitarbeiter für die Zeit der Schließung bezahlten Urlaub zu nehmen haben.
Nein, dies ist nicht möglich, da Urlaub nicht einseitig angeordnet werden kann. Es bedarf hierzu einer Vereinbarung beider Parteien.
7. Was habe ich zu beachten, wenn mein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist?
Wurde eine Infektion bei einem Mitarbeiter festgestellt, so hat dieser unverzüglich den Arbeitsplatz zu verlassen, bzw. nicht zu erscheinen und hat einen Arzt aufzusuchen. Dies gebietet die Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers. Für eine Krankschreibung aufgrund des Coronaviruses gelten die allgemeinen Bestimmungen über Krankenstand und Krankengeld.
8. Wie soll ich vorgehen, wenn ein Mitarbeiter wegen des Virus in Quarantäne genommen wird.
Wird eine Person aufgrund des Virus in Quarantäne genommen, so stellt die Gesundheitsbehörde hierüber ein Zertifikat aus. Dieses gilt als Krankschreibung, so dass ab diesem Zeitpunkt die allgemeinen Regeln wieder greifen. Wird die Quarantäne aufgehoben, hat der Mitarbeiter das Recht, wieder an den Arbeitsplatz zurück zu kehren.
9. Kann sich ein Mitarbeiter weigern, am Arbeitsplatz zu erscheinen wegen dem Coronavirus
Grundsätzlich nein. Es steht im Weisungsrecht des Arbeitgebers anzuordnen, dass der Mitarbeiter im Büro zu erscheinen hat. Tut er dies nicht, verstößt der Mitarbeiter gegen den Arbeitsvertrag mit den möglichen Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung, etc.).
Anders liegt es, wenn der begründete Verdacht vorliegt, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht, einen sicheren Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommen kann, weil zum Beispiel bereits andere Mitarbeiter erkrankt sind. In einem solchen Fall kann der Mitarbeiter den Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund kündigen; selbst zu entscheiden, dass er von zu Hause arbeiten möchte, steht dem Arbeitnehmer aber nicht zu.
10. Was habe ich zu beachten, wenn Verwandte meines Mitarbeiters an dem Virus erkranken?
Die Erkrankung von Angehörigen oder Verwandten stellt für sich noch keinen Grund dar, dass der Mitarbeiter sich krankmeldet, um die Angehörigen zu pflegen.
Allerdings erscheint es als angemessen, als Arbeitgeber anzuordnen, dass der Mitarbeiter von zu Hause arbeitet bis zweifelsfrei feststeht, ob eine Infektion vorliegt.
11. Wo erhalte ich weiterführende Maßnahmen?
Die Hongkonger Behörden haben für den derzeitigen Virus bis dato noch keine ausdrücklichen Hinweise herausgegeben. Es kann aber Bezug genommen werden auf die älteren Hinweise bei SARS:
bzw.; auf die Hinweise bei der Schweinegrippe: https://www.labour.gov.hk/text_alternative/pdf/eng/G uidelines_H1N1.pdf.
Es dürfte sicher und sinnvoll sein, die dort gegeben Hinweise auch auf den aktuellen Coronavirus zu übertragen.
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