Internet Betrug, bei welchem gutgläubige Personen oder Unternehmen dazu verleitet werden, Geld auf Konten von vermeintlichen Geschäftspartnern oder Investment Brokern zu überweisen, die sich dann als Betrüger herausstellen, oft mit dem Totalverlust des Geldes, haben seit vielen Jahren zugenommen und sind inzwischen ein weitverbreitetes Problem mit Schaden in Höhe von fast 100 Milliarden Euro pro Jahr.
Zumeist befinden sich die Konten der Betrüger, auf welche der Geschädigte das Geld überwiesen hat, im Ausland, oft in China oder anderen asiatischen Ländern. Sobald das Geld auf dem Konto des Betrügers eingeht, wird dieses leergeräumt, so dass es den Strafverfolgungsbehörden nicht gelingt, das Konto einzufrieren, solange das Geld noch vorhanden ist. Folge ist dann meist ein Totalverlust.
In diesem Fällen stellen sich dann viele Betrogene die Frage, ob es nicht möglich ist, gegen die Banken vorzugehen, die das Konto für die Betrüger eröffnet und gehalten haben, denn solche Kontoerröffnungen weisen sehr oft das gleiche Schema auf. Argumentation der Betroffenen ist dann, dass diese Banken gegen verschiedene Geldwäsche- und Know Your Client (KYC) Vorschriften bei der Kontoeröffnung verstießen. Bei einer sorgfältigen Prüfung hätten die Banken nämlich feststellen können, dass es sich um eine Kontoeröffnung eines Betrügers handelt. Der Vorwurf der Geschädigten lautet dann juristisch, dass die Banken zumindest fahrlässig, oder gar grob fahrlässig gehandelt haben und damit den Geschädigten ein Schaden entstand.
Problematisch hierbei ist die juristische Frage, ob die Geldwäschevorschriften oder KYC Vorschriften, gegen die potenziell verstoßen wurde, den Geschädigten in deren Schutzbereich einbeziehen. Dies ist im englischen und dem Hongkonger Recht unter „Quincecare Duty“ bekannt. Nach dieser Plicht (welcher einer früheren Gerichtsentscheidung folgt) hat eine Bank die Pflicht, den Auftrag eines Kunden zu einer Überweisung nicht auszuführen, wenn die Bank weiß oder hätte wissen können, dass der Auftrag betrügerisch gegeben wurde. In demursprünglichen Fall hatte ein Buchhalter einer Firma die Unterschrift seines Vorgesetzten gefälscht und eine Überweisung auf sein eigenes Konto vom Firmenkonto veranlasst. Da die Unterschrift sehr schlecht gefälscht war, hätte die Bank dies erkennen können, so das Gericht, und sprach dem geschädigten Kunden einen Schadensersatzanspruch zu.
Allerdings ist diese Quincecare Duty sehr eng, denn auf der anderen Seite steht die Verpflichtung einer Bank, Kundenaufträge schnell und ohne Verzögerung auszuführen. Weiterhin besteht diese Qincecare Duty nur für Kunden des eigenen Instituts, sie gilt nicht bei Empfängerbanken; diese haben gegenüber Nichtkunden keine vergleichbare Verpflichtung, da dies wohl den Umfang des Schutzbereichs sprengen würde.
Von daher ist es regelmäßig zu verneinen, dass ein Verstoß gegen Geldwäschevorschriften oder KYC Vorschriften Schadensersatzansprüche gegen Drittbanken auslöst.
Selbst wenn dies der Fall wäre oder ein Gericht in der Zukunft einen Einzug in den Schutzbereich bejahen würde, so liegt die Beweislast, dass tatsächlich ein Verstoß durch die Banken vorliegt und dass dieser Verstoß ursächlich für den Schaden ist, beim Geschädigten. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Geschädigte diese Beweiskette führen kann, da ihm der Einblick in die internen Vorgänge der Banken nicht vorliegt.
Von daher bleibt nur zu raten, bei Investment Angeboten im Internet oder über andere Wege sehr vorsichtig zu sein und bei Überweisungen auf fremde Konten im Ausland diese Kontoverbindung vom Geschäftspartner telefonisch bestätigen zu lassen.
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